LAG Niedersachsen - Urteil vom 27.05.2008
9 Sa 39/07
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; ZPO § 286 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wilhelmshaven, vom 04.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 195/06

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen falscher Reisekostenabrechnung - Darlegungslast der Arbeitgeberin zur Widerlegung von Rechtsfertigungs- und Entschuldigungsgründen - Beweiswert des Zeugen vom Hörensagen

LAG Niedersachsen, Urteil vom 27.05.2008 - Aktenzeichen 9 Sa 39/07

DRsp Nr. 2008/14849

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen falscher Reisekostenabrechnung - Darlegungslast der Arbeitgeberin zur Widerlegung von Rechtsfertigungs- und Entschuldigungsgründen - Beweiswert des Zeugen vom Hörensagen

»1. Die fehlerhafte Beantragung ist zwar eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten. Kann der Vorsatz für die falsche Abrechnung jedoch nicht nachgewiesen werden, ist eine vorherige Abmahnung erforderlich.2. Macht der Arbeitnehmer geltend, dass er von der Rechtmäßigkeit seines Verhaltens ausgegangen ist, kann Verschulden zu verneinen sein, weil ein nicht vermeidbarer Verbotsirrtum vorliegt. Im Rahmen der Beweislast hat der Arbeitgeber auch Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe zu widerlegen, auf die sich der Arbeitnehmer beruft.