Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 15.01.2009 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist, die Verpflichtung der Beklagten zur Weiterbeschäftigung sowie über Annahmeverzugslohnansprüche.
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