LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.01.2010
16 Sa 389/09
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; MTV (Metall- und Elektroindustrie Hessen) § 23 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 15.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 246/088

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen krankheitsbedingter Unfähigkeit zur Ausführung von Teilleistungen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.01.2010 - Aktenzeichen 16 Sa 389/09

DRsp Nr. 2010/6298

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen krankheitsbedingter Unfähigkeit zur Ausführung von Teilleistungen

1. Die Unfähigkeit des Arbeitnehmers, einen Teil der geschuldeten Arbeitsleistung zu erbringen, kann allenfalls in Ausnahmefällen eine außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung rechtfertigen. 2. Zur Vermeidung einer Kündigung hat die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer einen leidensgerechten Arbeitsplatz zuzuweisen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 15.01.2009 - 12 Ca 246/088 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; MTV (Metall- und Elektroindustrie Hessen) § 23 Nr. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist, die Verpflichtung der Beklagten zur Weiterbeschäftigung sowie über Annahmeverzugslohnansprüche.