LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 29.04.2008
5 Sa 181/07
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4 § 9 Abs. 1 Satz 2 ; StGB § 185 ;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 12.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 368/07

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Lüge gegenüber Arbeitgeberin und Lügenbezichtigung gegenüber Mitarbeiterinnen

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.04.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 181/07

DRsp Nr. 2008/14481

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Lüge gegenüber Arbeitgeberin und Lügenbezichtigung gegenüber Mitarbeiterinnen

1. Nach § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG hat die Arbeitgeberin die Tatsachen zu beweisen, welche die Kündigung begründen; soweit nicht besondere rechtliche Grundlagen bestehen, ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, außergerichtliche Erklärungen zu möglichen Kündigungsgründen abzugeben.2. Eine Lüge gegenüber der Arbeitgeberin kann nur insoweit pflichtwidrig sein, als der Arbeitnehmer aus vertraglicher Nebenpflicht zur wahrheitsgemäßen Auskunft verpflichtet ist, was im laufenden Arbeitsverhältnis nicht uneingeschränkt der Fall ist; die Auskunftspflicht des Arbeitnehmers setzt vielmehr ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse der Arbeitgeberin voraus.3. Eine falsche Beantwortung von Fragen der Arbeitgeberin zu Vorwürfen eine Mitarbeiterin ist keine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers, wenn die Befragung unter dem Vorzeichen einer möglichen Kündigung wegen dieses Vorfalls steht; insofern ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, wahrheitsgemäße Auskünfte zu geben.