LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.12.2015
3 Sa 335/15
Normen:
AGG § 3 Abs. 4; AGG § 7 Abs. 3; BGB § 241 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 01.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2279/14

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung unter Alkoholeinfluss bei überwiegendem Interesse des Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.12.2015 - Aktenzeichen 3 Sa 335/15

DRsp Nr. 2016/8201

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung unter Alkoholeinfluss bei überwiegendem Interesse des Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes

1. Bei der Prüfung, ob der Arbeitgeberin eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse der Arbeitgeberin an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen einstweiliger Fortsetzung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist abzuwägen; es hat eine Bewertung des Einzelfalles unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen.