LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.12.2010
10 Sa 308/10
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; ArbZG § 21a; SGB VII § 34 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 22.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 725/09

Unwirksame außerordentliche Kündigungen eines Kraftfahrers wegen Beleidigung von Büroangestellten und Arbeitsverweigerung sowie Androhung krankheitsbedingter Abwesenheit; Ankündigung krankheitsbedingter Abwesenheit bei bestehender Arbeitsunfähigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 308/10

DRsp Nr. 2011/6381

Unwirksame außerordentliche Kündigungen eines Kraftfahrers wegen Beleidigung von Büroangestellten und Arbeitsverweigerung sowie Androhung krankheitsbedingter Abwesenheit; Ankündigung krankheitsbedingter Abwesenheit bei bestehender Arbeitsunfähigkeit

1. Selbst wenn sich der Arbeitnehmer nach Anordnung einer weiteren Auftragsfahrt mit den Worten: "Ich mache die ganze Scheiße nicht mehr mit" geweigert hat, die zusätzliche Fahrt durchzuführen, rechtfertigt die Benutzung des Wortes "Scheiße" im konkreten Zusammenhang nicht den Ausspruch einer fristlosen Kündigung, wenn die anwesenden Büroangestellten die Verwendung des Wortes "Scheiße" nach den tatsächlichen Umständen nicht als persönlich diffamierende Schmähung auffassen konnten, weil es sich erkennbar nicht um eine Herabwürdigung der beiden Angestellten als Person sondern um eine (ausfällige) Kritik an den Arbeitsbedingungen handelt. 2. Soweit fristlose Kündigungen des Kraftfahrers darauf gestützt werden, dass der Arbeitnehmer "ungehalten" gewesen ist und sich "in unangemessenem Ton" geäußert hat, ist dieses Vorbringen völlig unsubstantiiert; das gilt auch für die Darlegung, dass die Äußerungen des Arbeitnehmers "so drastisch" und "verletzend" gewesen sind, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar gewesen ist.