LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 09.10.2008
4 Sa 152/08
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2; AGG § 3 Abs. 4; ZPO § 286 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, 3 Ca 1568 b/07 vom 27.02.2008,

Unwirksame außerordentliche Tatkündigung bei fehlendem Nachweis einer Tätlichkeit - Anhörungspflicht bei Tatkündigung - Umarmen einer Minderjährigen als unwesentliche sexuelle Belästigung - unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zum Auflösungsantrag im Zusammenhang mit Kündigungssachverhalt

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.10.2008 - Aktenzeichen 4 Sa 152/08

DRsp Nr. 2009/1151

Unwirksame außerordentliche Tatkündigung bei fehlendem Nachweis einer Tätlichkeit - Anhörungspflicht bei Tatkündigung - Umarmen einer Minderjährigen als unwesentliche sexuelle Belästigung - unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zum Auflösungsantrag im Zusammenhang mit Kündigungssachverhalt

1. Ob eine Kündigung als Tat- oder Verdachtskündigung zu prüfen ist, hängt allein vom Vortrag der kündigenden Arbeitgeberin ab: Will sie einen von ihr behaupteten Sachverhalt zum Anlass einer Tatkündigung machen, so ist diese Kündigung allein als solche zu prüfen; ist es aus der Sicht der Arbeitgeberin aber gerade der Verdacht, der das zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen in die Redlichkeit des Arbeitsnehmers zerstört, liegt eine Verdachtskündigung vor. 2. Stellt die Arbeitgeberin unzweifelhaft und unmissverständlich die Behauptung auf, dass der Arbeitnehmer am 15. November 2007 mit dem Cutter-Messer zwischen Bauch und Hals des Zeugen L. herumgefuchtelt hat, spricht sie eine Tatkündigung aus. 3. Bei einer Tatkündigung ist eine vorherige Anhörung des Arbeitnehmers nicht erforderlich.