LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.11.2006
7 Sa 1029/05
Normen:
BGB § 242 § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 21.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3959/02

Unwirksame außerordentliche und ordentliche Kündigung bei privater Internetnutzung - Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers bei unklarer Haltung der Arbeitgeberin und Ungleichbehandlung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.11.2006 - Aktenzeichen 7 Sa 1029/05

DRsp Nr. 2007/17846

Unwirksame außerordentliche und ordentliche Kündigung bei privater Internetnutzung - Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers bei unklarer Haltung der Arbeitgeberin und Ungleichbehandlung

1. Hat der Arbeitnehmer erheblich gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, indem er fünf bis fünfeinhalb Stunden auch während der Arbeitszeit privat im Internet gesurft hat und dabei insbesondere Seiten mit pornografischem Inhalt aufgerufen und pornografische Videoclips angeschaut hat, wird im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung das Gewicht dieser Umstände dadurch relativiert, dass bei der Arbeitgeberin erhebliche Unklarheit und Unsicherheit darüber bestand, inwieweit eine Privatnutzung Internet erlaubt oder nicht erlaubt ist und nach Auffassung des Betriebsrats nicht klar war, dass die Arbeitgeberin das Surfen im Internet zu privaten Zwecken nicht duldet sondern vielmehr die allgemeine Auffassung herrschte, dass ein solches Surfen geduldet wird, solange die Mitarbeiter die betrieblichen Belange nicht vernachlässigen, und jeder Mitarbeiter davon ausgegangen sei, dass man von Seiten der Betriebsleitung darauf aufmerksam gemacht werde, wenn diese der Meinung sei, die private Internetnutzung solle eingeschränkt oder eingestellt werden.