LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.12.2010
8 Sa 400/10
Normen:
BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; AVR § 14 Abs. 5; StGB § 225;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 16.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3211/09

Unwirksame außerordentliche Verdachtskündigung einer ordentlich unkündbaren Gruppenleiterin einer kirchlichen Tagesförderstätte für schwerstbehinderte Menschen wegen körperlicher Übergriffe; Abmahnungserfordernis bei steuerbarem Verhalten; überwiegendes Fortsetzungsinteresse der Arbeitnehmerin bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.12.2010 - Aktenzeichen 8 Sa 400/10

DRsp Nr. 2011/7659

Unwirksame außerordentliche Verdachtskündigung einer ordentlich unkündbaren Gruppenleiterin einer kirchlichen Tagesförderstätte für schwerstbehinderte Menschen wegen körperlicher Übergriffe; Abmahnungserfordernis bei steuerbarem Verhalten; überwiegendes Fortsetzungsinteresse der Arbeitnehmerin bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist

1. Schon der Verdacht, dass die Arbeitnehmerin eine strafbare Handlung zu Lasten des Arbeitgebers oder eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen hat, kann geeignet sein, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung zu bilden; entscheidend ist aber, dass es gerade der Verdacht ist, der das zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit der Arbeitnehmerin zerstört oder zu einer unerträglichen Belastung des Arbeitsverhältnisses geführt hat. 2. Die Verdachtsmomente und die Verfehlungen, deren die Arbeitnehmerin verdächtigt wird, müssen so schwerwiegend sein, dass dem Dienstberechtigten die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann; der Verdacht muss objektiv durch Tatsachen begründet sein, die so beschaffen sind, dass sie einen verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zum Ausspruch der Kündigung veranlassen können.