LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.05.2014
17 Sa 28/13
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; StPO § 136; StPO § 170 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1; ZPO § 415 Abs. 1; ZPO § 415 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 26.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 1658/13

Unwirksame außerordentliche Verdachtskündigung wegen Drogenerwerbs auf dem Werksgelände bei unzureichendem Nachweis eines dringenden Tatverdachtseingeschränkter Beweiswert einer nach Diktat niedergeschriebenen und weder gelesenen noch genehmigten Aussage des Arbeitnehmers im Rahmen seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.05.2014 - Aktenzeichen 17 Sa 28/13

DRsp Nr. 2014/12659

Unwirksame außerordentliche Verdachtskündigung wegen Drogenerwerbs auf dem Werksgelände bei unzureichendem Nachweis eines dringenden Tatverdachtseingeschränkter Beweiswert einer nach Diktat niedergeschriebenen und weder gelesenen noch genehmigten Aussage des Arbeitnehmers im Rahmen seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung

Einer nach Diktat niedergeschriebenen, nicht gelesenen und nicht genehmigten Aussage eines Beschuldigten im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens bei der Polizei kommt nur ein eingeschränkter Aussagewert zu. Orientierungssätze 1. Zu den Anforderungen an eine fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung wegen des Verdachts eines Erwerbs von Betäubungsmitteln auf dem Werksgelände des Arbeitgebers. 2. Zu dem eingeschränkten Aussagewert einer nach Diktat niedergeschriebenen, nicht gelesenen und nicht genehmigten Aussage eines Beschuldigten im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens bei der Polizei.