LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.12.2015
3 Sa 296/15
Normen:
AGG § 3 Abs. 4; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 20.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 4570/14

Unwirksame außerordentliche Verdachtskündigung wegen sexueller Belästigung einer Mitarbeiterin bei unzureichenden Darlegungen der Verdachtsgründe in zeitlicher Hinsicht

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.12.2015 - Aktenzeichen 3 Sa 296/15

DRsp Nr. 2016/6938

Unwirksame außerordentliche Verdachtskündigung wegen sexueller Belästigung einer Mitarbeiterin bei unzureichenden Darlegungen der Verdachtsgründe in zeitlicher Hinsicht

1. Eine sexuelle Belästigung im Sinne des § 3 Abs. 4 AGG liegt vor, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch sexuell bestimmte körperliche Berührungen und Bemerkungen sexuellen Inhalts gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein etwa von Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird; im Unterschied zu § 3 Abs. 3 AGG können auch einmalige sexuell bestimmte Verhaltensweisen den Tatbestand einer sexuellen Belästigung erfüllen. 2. Auch wer am Arbeitsplatz die allgemein übliche minimale körperliche Distanz zu einer Mitarbeiterin regelmäßig nicht wahrt sondern diese gezielt unnötig und wiederholt anfasst, berührt oder gar sich mit seinem Körper an die Mitarbeiterin herandrängelt, obwohl all diese Kontakte erkennbar nicht erwünscht sind, begeht eine sexuelle Belästigung.