LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.11.2006
10 Sa 399/06
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 09.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1501/05

Unwirksame befristete Erhöhung der Wochenarbeitszeit einer Lehrkraft - unangemessene Benachteiligung aufgrund eingeschränkter Planungssicherheit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.11.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 399/06

DRsp Nr. 2007/17849

Unwirksame befristete Erhöhung der Wochenarbeitszeit einer Lehrkraft - unangemessene Benachteiligung aufgrund eingeschränkter Planungssicherheit

1. Das sozialpolitisch erwünschte unbefristete Arbeitsverhältnis, das ohne Zustimmung des Arbeitnehmers grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen der §§ 1 ff. KSchG, § 626 BGB gelöst werden kann, soll der Arbeitnehmerin ein dauerhaftes Auskommen sichern und zu einer längerfristigen Lebensplanung beitragen; für diese Planung der Arbeitnehmerin ist regelmäßig auch die Höhe des von ihr erzielten Einkommens maßgebend.2. Das schützenswerte Interesse der Arbeitnehmerin an der unbefristeten Vereinbarung des Umfangs der Arbeitszeit wird durch eine Vertragsgestaltung beeinträchtigt, die lediglich eine befristete Aufstockung der Arbeitszeit vorsieht; die Arbeitnehmerin, deren Arbeitszeit befristet erhöht wird, kann ihren Lebensstandart nicht an einem mit weitgehender Sicherheit kalkulierbaren (in etwa gleich bleibendem) Einkommen ausrichten.3. Dies gilt auch dann, wenn es lediglich um eine Differenz in Höhe von sechs Wochenstunden geht; beträgt der Anteil der befristet erhöhten Arbeitszeit immerhin 6/27 der gesamten Arbeitszeit, betrifft dies somit 22,2 % der monatlichen Arbeitsvergütung.