LAG Köln - Urteil vom 24.11.2006
4 Sa 712/06
Normen:
LPVG NRW § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, Abs. 3 Satz 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 4486/05

Unwirksame Befristung aufgrund entsprechender Haushaltsmittel bei fehlender Zweckbestimmung - Befristung nur aufgrund exakter und detaillierter Prognose künftigen wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung - Unterrichtung des Personalrats über Befristungsgrund

LAG Köln, Urteil vom 24.11.2006 - Aktenzeichen 4 Sa 712/06

DRsp Nr. 2007/9707

Unwirksame Befristung aufgrund entsprechender Haushaltsmittel bei fehlender Zweckbestimmung - Befristung nur aufgrund exakter und detaillierter Prognose künftigen wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung - Unterrichtung des Personalrats über Befristungsgrund

1. Auf einen dem Personalrat nicht mitgeteilten Befristungsgrund kann der Arbeitgeber eine Befristung nicht stützen. 2. Die Ausweisung von Haushaltsmitteln für die befristete Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne besondere Zweckbestimmung für die Erledigung zeitlich begrenzter Tätigkeiten erfüllt nicht den Tatbestand des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG. 3. Die Bezeichnung des Haushaltstitels mit "Personalausgaben" enthält keine konkrete Zweckbestimmung für die Erledigung zeitlich begrenzter Tätigkeiten; schon deshalb kann eine Befristung nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gestützt werden. 4. Unsicherheiten der wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung können eine Befristung gerade nicht rechtfertigen, vielmehr ist eine exakte und detaillierte Prognose zu stellen; die Zahl der befristet eingestellten Arbeitnehmer muss sich im Rahmen einer solchermaßen hinreichend sicheren Prognose halten und darf sie nicht überschreiten.

Normenkette:

LPVG NRW § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, Abs. 3 Satz 4 ;

Tatbestand: