Der am 11.12.1968 geborene Kläger ist Diplom-Umweltwissenschaftler. Für das beklagte L1xx ist er seit dem 01.06.1999 bei dem staatlichen Umweltamt H1xxx tätig. Seiner Beschäftigung lagen jeweils befristete Arbeitsverträge für die Zeiten vom 01.06.1999 bis zum 28.02.2000, vom 01.03.2000 bis zum 28.02.2001, vom 01.04.2001 bis 31.12.2001, vom 01.01.2002 bis 31.12.2003 und vom 01.01.2004 bis 31.12.2004 zugrunde. Unterbrochen war die Beschäftigungszeit in der Zeit vom 01.03.2001 bis zum 31.03.2001. Während dieser Zeit war der Kläger selbstständig im Rahmen eines Werkvertrages für das beklagte L1xx tätig. Der letzte schriftliche Arbeitsvertrag vom 13.12.2004 sieht eine Befristung für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2005 vor. In § 1 dieses Vertrages ist unter anderem geregelt:
"Herr D7xxxxxxx wird ab dem 01. Januar 2005 als vollbeschäftigter Angestellter bis zum 31. Dezember 2005 nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes für folgende Aufgaben von begrenzter Dauer eingestellt:
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