LAG Köln - Urteil vom 15.12.2006
11 Sa 507/06
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ;
Fundstellen:
AuR 2007, 323
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 02.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 11149/05

Unwirksame Befristung bei fehlender Vergütung aus Haushaltsmitteln - nachvollziehbare Zweckbestimmung der Haushaltsmittel - Prognose des Arbeitgebers zur zweckentsprechenden Beschäftigung bei vorübergehenden Mehrbedarf

LAG Köln, Urteil vom 15.12.2006 - Aktenzeichen 11 Sa 507/06

DRsp Nr. 2007/9700

Unwirksame Befristung bei fehlender Vergütung aus Haushaltsmitteln - nachvollziehbare Zweckbestimmung der Haushaltsmittel - Prognose des Arbeitgebers zur zweckentsprechenden Beschäftigung bei vorübergehenden Mehrbedarf

»1. Erfordernis einer nachvollziehbaren Zweckbestimmung der Haushaltsmittel (im Anschluss an BAG, Urteil vom 18.10.2006, 7 AZR 419/05, juris). 2. Wird ein Arbeitnehmer eines gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG befristeten Arbeitsvertrages aus Haushaltsmitteln vergütet, die für die Abdeckung eines vorübergehenden Mehrbedarfs vorgesehen sind, so muss der Arbeitgeber im Rahmen der zweckentsprechenden Beschäftigung eine Prognose im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vortragen, wonach er tatsächlich von einem nur vorübergehenden Mehrbedarf an Arbeitskräften ausgehen durfte und er den Arbeitnehmer mit diesen nur vorübergehend vermehrt anfallenden Aufgaben beschäftigen wollte.«

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.