LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.12.2008
2 Sa 549/08
Normen:
HRG § 57 a Abs. 1 S. 1; HRG § 57 b Abs. 1; HRG § 57 b Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 12.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 527/08

Unwirksame Befristung des Arbeitsvertrages einer wissenschaftlichen Assistentin bei fehlender Angabe des Befristungsgrunde

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.12.2008 - Aktenzeichen 2 Sa 549/08

DRsp Nr. 2009/6988

Unwirksame Befristung des Arbeitsvertrages einer wissenschaftlichen Assistentin bei fehlender Angabe des Befristungsgrunde

1. Nach § 57 b Abs. 3 HRG ist im Arbeitsvertrag anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht; fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf dieses Gesetz gestützt werden. 2. Bei dem Zitiergebot ist die Bezeichnung des einschlägigen gesetzlichen Tatbestandes, auf den die Befristung gestützt werden soll, und eine nähere Konkretisierung des den Einzelfall maßgeblichen Befristungsgrundes nicht geboten; es reicht aus, dass dem Arbeitsvertrag zu entnehmen ist, auf welche Gründe die Befristung gestützt wird und welchem Sachverhalt des § 57 b HRG diese Gründe zuzuordnen sind. 3. Die vorgeschriebene Angabe des Befristungsgrundes im Arbeitsvertrag soll bei den Vertragsparteien von vornherein Klarheit darüber schaffen, ob zur Rechtfertigung der Befristung des Arbeitsvertrages der in § 57 b HRG besonders normierte Befristungsgrund in Anspruch genommen werden soll; dafür genügt es, wenn sich im Wege der Vertragsauslegung mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, dass die Befristung auf diesen Befristungsgrund gestützt wird.

Tenor:

1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 12.08.2008 - 2 Ca 527/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette: