LAG Köln - Urteil vom 30.10.2006
14 Sa 942/06
Normen:
HRG § 56 ; TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 6967/05

Unwirksame Befristung des Arbeitsvertrages mit Fremdsprachenlektor

LAG Köln, Urteil vom 30.10.2006 - Aktenzeichen 14 Sa 942/06

DRsp Nr. 2007/988

Unwirksame Befristung des Arbeitsvertrages mit Fremdsprachenlektor

»1. Für Lehrkräfte für besondere Aufgaben (§ 56 HRG), die mit der Erteilung von Fremdsprachen an Hochschulen beschäftigt sind (Fremdsprachenlektoren) ist nach dem 5. HRG-Änderungsgesetz vom 16.02.2002 und dem 6. HRG-Änderungsgesetz vom 30.12.2004 der unbefristete Arbeitsvertrag der gesetzgeberisch gewollte Regelfall.2. Aufgrund dessen kann eine Befristung eines solchen Vertrages im Regelfall nicht auf die besondere Eigenart der Arbeitsleistung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG gestützt werden.«

Normenkette:

HRG § 56 ; TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Im Berufungsrechtszug streiten die Parteien über die Rechtswirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses des Klägers.

Der am 07.01.1973 geborene Kläger war zunächst befristet für die Zeit vom 05.11.2001 bis zum 04.11.2003 aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages (Blatt 5 f. d. A.) als Lektor beschäftigt. Dazu war am 14.11.2001 eine Aufgabenbeschreibung (Blatt 7 f. d. A.) erstellt worden.

Danach schlossen die Parteien am 20.10.2003 einen befristeten Arbeitsvertrag für die Laufzeit vom 05.11.2003 bis zum 30.09.2005 (Blatt 9 f. d. A.). Durch die Festlegung seiner Arbeitszeit auf die Hälfte der Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten erzielte der Kläger eine Vergütung von zuletzt 1.536,00 EUR pro Monat.