LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.12.2009
20 Sa 1682/09
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; TzBfG § 14 Abs. 2; BBiG § 26;
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 09.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 528/09

Unwirksame Befristung nach Abschluss der Ausbildung bei kurzfristiger anderweitiger Beschäftigung; Zweckbestimmung bei Befristung zur Aus- und Weiterbildung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.12.2009 - Aktenzeichen 20 Sa 1682/09

DRsp Nr. 2010/20794

Unwirksame Befristung nach Abschluss der Ausbildung bei kurzfristiger anderweitiger Beschäftigung; Zweckbestimmung bei Befristung zur Aus- und Weiterbildung

1. Auf § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TzBfG kann nur die Befristung des ersten Arbeitsvertrags gestützt werden, den der Arbeitnehmer im Anschluss an seine Ausbildung oder sein Studium abschließt. Dies ist bereits dann nicht mehr gegeben, wenn der Arbeitnehmer nach seinem Studium vor der vereinbarten Befristung für ca. 1 ½ Monate eine vergütete Tätigkeit ausübt, auch wenn diese dem Studium angestrebten Berufsbild eines Forstingenieurs nicht entspricht. 2. Für eine wirksame Sachgrundbefristung wegen einer Aus-, Fort-, oder Weiterbildung ist erforderlich, dass der vorrangige Zweck der Beschäftigung in der Aus-, Fort-, oder Weiterbildung liegt und eine strukturierte Ausbildung Inhalt der Beschäftigung ist. Dafür reicht nicht aus, dass das über 2 Jahre befristete Arbeitsverhältnis als Traineemaßnahme bezeichnet wird und durch die Beschäftigung bestimmte beamtenrechtliche Laufbahnvoraussetzungen erfüllt werden können.

I. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 09.06.2009 - 3 Ca 528/09 - wird zurückgewiesen.

II. Das beklagte Land hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen.

Normenkette: