LAG Hamburg - Urteil vom 12.06.2008
8 Sa 17/08
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; BGB § 613 a Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 31.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 202/07
BAG, 7 AZR 579/97 vom 02.12.1998,
LAG Niedersachsen, vom 13.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1764/06

Unwirksame Befristung wegen Betriebsteilübergangs

LAG Hamburg, Urteil vom 12.06.2008 - Aktenzeichen 8 Sa 17/08

DRsp Nr. 2009/17002

Unwirksame Befristung wegen Betriebsteilübergangs

Der sachliche Grund für eine Befristung kann nicht allein in einem geplanten Betriebs(teil-)übergang liegen, da dies zu einer Umgehung von § 613 a I BGB führen würde.

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 31.10.2007 (16 Ca 202/07) wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; BGB § 613 a Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Wesentlichen um die Wirksamkeit einer Befristung.

Der 1968 geborene Kläger ist seit dem 01.01.2005 bei der Beklagten als Transportmitarbeiter / Arbeitnehmer im Innendienst zu einem monatlichen Bruttogehalt von EUR 1.600,- beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien war mehrfach befristet, zuletzt durch Vertrag vom 19.12.2006 (Anl. K 2, Bl. 7 ff d. A.) bis zum 30.04.2007.

Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft des Universitätsklinikums E. (E.), die 01.01.2005 zu dem Zweck gegründet wurde, Logistikdienstleistungen u. a. Krankentransporte für das E. zu erbringen. Die bis zu diesem Zeitpunkt vom E. im Krankentransport eingesetzten Mitarbeiter wurden von der Beklagten übernommen. Einschließlich befristet eingestellter Mitarbeiter und Leiharbeitnehmer beschäftigte die Beklagte ca. 270 Arbeitnehmer.