Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Befristungsvereinbarung.
Die Beklagte betreibt in der Rechtsform der gGmbH ein akademisches Lehr-Krankenhaus. Der Kläger ist ausgebildeter Arzt und begann bei ihr am 19. August 2002 ein bis zum 18. August 2004 befristetes Arbeitsverhältnis als Assistenzarzt. Als Befristungsgrund war § 14 Abs. 2 TzBfG genannt (Arbeitsvertrag Blatt 15 der Akte). Im März 2004 wurde eine Stellenbeschreibung für den Kläger erstellt. Dort ist unter Punkt 3 "Bezeichnung der Stelle bzw. Kurzbeschreibung des Aufgabengebietes" aufgeführt: "Assistenzarzt/-ärztin - AiW Radiologische Diagnostik", unter anderem wird auf persönliche Qualifikationspläne verwiesen (Blatt 17 der Akte).
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|