LAG Köln - Urteil vom 11.12.2009
10 Sa 328/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 2 S. 1; KSchG § 4 S. 2; GewO § 106 S. 1;
Fundstellen:
AuR 2010, 271
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 7830/08

Unwirksame Beschäftigung eines Gruppenleiters Testsysteme als Senioringenieur für spezielle Projekte; Beurteilung der Gleichwertigkeit zugewiesener Aufgaben; unsubstantiierte Darlegung betrieblicher Gründe

LAG Köln, Urteil vom 11.12.2009 - Aktenzeichen 10 Sa 328/09

DRsp Nr. 2010/4697

Unwirksame Beschäftigung eines "Gruppenleiters Testsysteme" als "Senioringenieur für spezielle Projekte"; Beurteilung der Gleichwertigkeit zugewiesener Aufgaben; unsubstantiierte Darlegung betrieblicher Gründe

1. Die für die Ausübung des Direktionsrechts nach § 106 GewO zu prüfende Gleichwertigkeit der zugewiesenen Aufgaben bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung und dem sich daraus ergebenden Sozialbild, wobei hierfür Kriterien u. a die Anzahl der unterstellten Mitarbeiter oder der Umfang der Entscheidungsbefugnisse über den Einsatz von Sachmitteln oder einer Personalkapazität sind. 2. Dringende betriebliche Interessen für eine Änderungskündigung sind nicht damit zu begründen, dass aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung ein neuer Aufgabenbereich geschaffen wird, für den aufgrund des vom Arbeitgeber angenommenen Anforderungsprofils der betroffene Arbeitnehmer benötigt werden soll, wenn sein bisheriger Tätigkeitsbereich unverändert fortbesteht.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.01.2009 - 10 Ca 7830/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 2 S. 1; KSchG § 4 S. 2; GewO § 106 S. 1;

Tatbestand