LAG Hamm - Beschluss vom 08.12.2017
13 TaBV 72/17
Normen:
BetrVG § 9;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 20.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 51/17

Unwirksame Beschlussfassung des Betriebsrats bei unterlassener Ladung von Ersatzmitgliedern und fehlenden Darlegungen des Betriebsratsvorsitzenden zur pflichtwidrigen Abwesenheit geladener Amtsträger

LAG Hamm, Beschluss vom 08.12.2017 - Aktenzeichen 13 TaBV 72/17

DRsp Nr. 2018/764

Unwirksame Beschlussfassung des Betriebsrats bei unterlassener Ladung von Ersatzmitgliedern und fehlenden Darlegungen des Betriebsratsvorsitzenden zur pflichtwidrigen Abwesenheit geladener Amtsträger

1. Eine wesentliche Voraussetzung für das ordnungsgemäße Zustandekommen eines Betriebsratsbeschlusses ist die Ladung aller Betriebsratsmitglieder einschließlich etwaiger Ersatzmitglieder nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 BetrVG. Wird für ein zeitweilig verhindertes Mitglied ein vorhandenes Ersatzmitglied nicht geladen, ist der Betriebsrat an einer wirksamen Beschlussfassung gehindert. 2. Beschlüsse des Betriebsrats können normalerweise nur in der gemäß § 9 BetrVG vorgegebenen Regelbesetzung gefasst werden. Nehmen an Betriebsratssitzungen bei einer Regelbesetzung von neun jeweils nur sieben Betriebsratsmitglieder teil, kann der Betriebsrat keine wirksamen Beschlüsse fassen.