LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 24.06.2009
3 Sa 361/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 4; KSchG § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 13.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1099/08

Unwirksame betriebsbedingte Änderungskündigung bei unverhältnismäßigem Angebot reduzierter Teilzeitquote für Lehrerin

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.06.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 361/08

DRsp Nr. 2009/21239

Unwirksame betriebsbedingte Änderungskündigung bei unverhältnismäßigem Angebot reduzierter Teilzeitquote für Lehrerin

1. Die Rechtmäßigkeit einer Änderungskündigung nach § 2 KSchG setzt zum einen dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 KSchG voraus und muss zum anderen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragen. 2. D. h., die angestrebten Änderungen müssen geeignet und erforderlich sein, um das angestrebte Ziel der Umsetzung der unternehmerischen Entscheidung zu erreichen.

1. Ob die Arbeitnehmerin eine ihr vorgeschlagene Änderung billigerweise hinnehmen muss, ist nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu ermitteln; die Änderungen müssen geeignet und erforderlich sein, um den Inhalt des Arbeitsvertrags den geänderten Beschäftigungsmöglichkeiten anzupassen. 2. Diese Voraussetzungen müssen für alle Vertragsänderungen vorliegen, wobei Ausgangspunkt die bisherige vertragliche Regelung ist; die angebotenen Änderungen dürfen sich nicht weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen, als zur Erreichung des angestrebten Zieles erforderlich ist.