LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.03.2006
11 Sa 832/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 22.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1335/05

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung als unzulässige Trotzkündigung - unbegründete echte Druckkündigung bei Untätigkeit des Arbeitgebers zur Abwendung der Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.03.2006 - Aktenzeichen 11 Sa 832/05

DRsp Nr. 2007/2737

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung als unzulässige Trotzkündigung - unbegründete echte Druckkündigung bei Untätigkeit des Arbeitgebers zur Abwendung der Kündigung

1. Wird in einem Kündigungsrechtsstreit entschieden, dass ein Arbeitsverhältnis durch eine bestimmte Kündigung nicht aufgelöst worden ist, kann der Arbeitgeber eine erneute Kündigung nicht auf solche Kündigungsgründe stützen, die er schon zur Begründung der ersten Kündigung vorgebracht hat und die in dem ersten Kündigungsschutzprozess materiell mit dem Ergebnis geprüft worden sind, dass sie die Kündigung nicht rechtfertigen können.2. Dies gilt sowohl dann, wenn der Arbeitgeber noch während des ersten Kündigungsschutzverfahrens für den Fall des Unterliegens vorsorglich eine oder mehrere Kündigungen mit demselben Kündigungsgrund nachschiebt (Wiederholungskündigung) als auch dann, wenn er nach Rechtskraft des ersten Urteils als eine erneute Kündigung mit demselben Kündigungsgrund ausspricht (Trotzkündigung).