LAG München - Urteil vom 11.10.2006
5 Sa 411/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ; BGB § 620 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 01.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Ca 4767/05

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei Abbau einer Hierarchieebene und Neuverteilung der Arbeit - unsubstantiierte Darlegungen zur unternehmerischen Entscheidung

LAG München, Urteil vom 11.10.2006 - Aktenzeichen 5 Sa 411/06

DRsp Nr. 2007/14365

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei Abbau einer Hierarchieebene und Neuverteilung der Arbeit - unsubstantiierte Darlegungen zur unternehmerischen Entscheidung

1. Läuft die unternehmerische Entscheidung letztlich nur auf den Abbau einer Hierarchieebene hinaus verbunden mit einer Neuverteilung der dem betroffenen Arbeitnehmer bisher zugewiesenen Aufgaben, bedarf es der Konkretisierung dieser Entscheidung, damit geprüft werden kann, ob der Arbeitsplatz tatsächlich weggefallen ist und die Entscheidung nicht offensichtlich unsachlich oder willkürlich ist. 2. Der Arbeitgeber muss insbesondere darlegen, in welchem Umfang die bisher ausgeübten Tätigkeiten zukünftig im Vergleich zum bisherigen Zustand entfallen; er muss aufgrund seiner unternehmerischen Vorgaben die zukünftige Entwicklung der Arbeitsmenge anhand einer näher konkretisierten Prognose darstellen und angeben, wie die anfallenden Arbeiten vom verbleibenden Personal ohne überobligationsmäßige Leistungen erledigt werden können.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ; BGB § 620 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtsmäßigkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten.