LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.12.2010
8 Sa 378/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 12.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2117/09

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei alsbaldiger Wiedereröffnung des verpachteten Betriebes

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.12.2010 - Aktenzeichen 8 Sa 378/10

DRsp Nr. 2011/12931

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei alsbaldiger Wiedereröffnung des verpachteten Betriebes

1. Eine Betriebsstilllegung setzt voraus, dass die Arbeitgeberin endgültig entschlossen ist, den Betrieb stillzulegen; die Stilllegung muss ferner für eine unbestimmte und nicht unerhebliche Zeitspanne erfolgen, weil andernfalls nur eine unerhebliche Betriebspause oder Betriebsunterbrechung vorliegt. 2. Bei alsbaldiger Wiedereröffnung des Betriebes spricht eine tatsächliche Vermutung gegen eine ernsthafte Stilllegungsabsicht. 3. Eine Stilllegungsabsicht der Insolvenzschuldnerin zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs am 10.09.2009 erscheint zweifelhaft, wenn der Betrieb bereits am 02.11.2009 an eine vom Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin gegründete Gesellschaft verpachtet und von dieser ab diesem Zeitpunkt fortgeführt wird; da eine Betriebsverpachtung (ebenso wie eine Betriebsveräußerung) keine Stilllegung darstellt, gilt dies im verstärktem Maße dann, wenn es überhaupt nicht zu einer Betriebsschließung kommt. 4. Die gegen das Bestehen einer ernsthaften Stilllegungsabsicht bei Kündigungsausspruch bestehende tatsächliche Vermutung hat die Arbeitgeberin (Insolvenzverwalter) zu widerlegen.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 12.5.2010 - 3 Ca 2117/09 - wird zurückgewiesen.