LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.03.2009
12 Sa 2468/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AuA 2009, 435
AuA 2010, 619
DB 2009, 1353
LAGE § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 85
NJ 2010, 40
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 15.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1307/08

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei Einsatz von Leiharbeitnehmern zur Krankheitsvertretung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.03.2009 - Aktenzeichen 12 Sa 2468/08

DRsp Nr. 2009/11381

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei Einsatz von Leiharbeitnehmern zur Krankheitsvertretung

Beschäftigt ein Arbeitgeber dauerhaft Leiharbeitnehmer, so hat er zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung eines Stammarbeitnehmers zunächst den Einsatz des Leiharbeitnehmers zu beenden, soweit dieser auf einem für die Stammarbeitskraft geeigneten Arbeitsplatz beschäftigt wird. Wird der Leiharbeitnehmer zur Krankheitsvertretung beschäftigt, so erfolgt der Einsatz gleichwohl auf Dauerarbeitsplätzen, wenn der Vertretungsbedarf ständig und ununterbrochen anfällt und der Arbeitgeber hierfür im Tätigkeitsbereich der zu kündigenden Stammarbeitskraft dauerhaft Personal beschäftigt. Ein solcher - geeigneter - Arbeitsplatz steht dem Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung einer Stammarbeitskraft entgegen.

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 15.10.2008 - 6 Ca 1307/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.