LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.10.2006
10 Sa 593/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2, 3, 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 19.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 124/06

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei fehlender Namensliste zum Interessenausgleich

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.10.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 593/06

DRsp Nr. 2007/11624

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei fehlender Namensliste zum Interessenausgleich

1. Eine Namensliste im Sinne von § 1 Abs. 5 KSchG liegt nicht vor, wenn sich aus der Betriebsvereinbarung nicht ergibt, dass die Parteien mit der Formulierung "die von dieser Maßnahme getroffenen Arbeitnehmer/innen" zum Ausdruck bringen wollen, dass es sich hierbei um zu kündigende Arbeitnehmer handelt, und sich die Betriebsparteien in der dort genannten "Personalliste (Anlage 10)" auf eine Namensliste der zu kündigenden Arbeitnehmer geeinigt haben.2. Enthält der Interessenausgleich nicht selbst die Namensliste und wird eine solche getrennt vom Interessenausgleich erstellt, reicht es aus, wenn sie von den Betriebsparteien unterzeichnet ist und in ihr auf den Interessenausgleich oder im Interessenausgleich auf die Namensliste Bezug genommen ist; an einer solchen Bezugnahme fehlt es, wenn zwar auf eine "Personalliste (Anlage 10)" Bezug genommen wird, ein als "Personalliste" oder als "Anlage 10" bezeichnetes Schriftstück jedoch nicht existiert.3. Die Anwendung des § 1 Abs. 5 KSchG kommt nicht in Betracht, wenn die von der Arbeitgeberin vorgelegte Liste keine abschließende Festlegung der zu kündigenden Arbeitnehmer enthält sondern allenfalls lediglich eine von den Betriebsparteien getroffene Vorauswahl für die durchzuführenden Entlassungen beinhaltet.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2, 3, ;