LAG Hamm - Urteil vom 08.01.2009
10 Sa 1095/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 1 Abs. 5; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold, vom 24.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 224/09

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei fehlerhafter Betriebsratsanhörung; Darlegungslast der Arbeitgeberin bei Kündigung einer Reinigungskraft im Rahmen eines Interessenausgleichs mit Namensliste; Selbstbindung der Arbeitgeberin bei Auswahlrichtlinien für die Sozialauswahl

LAG Hamm, Urteil vom 08.01.2009 - Aktenzeichen 10 Sa 1095/09

DRsp Nr. 2010/4992

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei fehlerhafter Betriebsratsanhörung; Darlegungslast der Arbeitgeberin bei Kündigung einer Reinigungskraft im Rahmen eines Interessenausgleichs mit Namensliste; Selbstbindung der Arbeitgeberin bei Auswahlrichtlinien für die Sozialauswahl

1. Auch bei einer betriebsbedingten Kündigung muss dem Betriebsrat im Einzelnen mitgeteilt werden, inwiefern und aus welchen Gründen der Arbeitsplatz der zu kündigenden Arbeitnehmerin wegfällt; pauschale Hinweise auf Auftragsmangel, Arbeitsmangel oder Rationalisierungsmaßnahmen genügen nicht. 2. Auch bei Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste nach § 1 Abs. 5 KSchG unterliegt die Betriebsratsanhörung gemäß § 102 BetrVG grundsätzlich keinen erleichternden Anforderungen; der bloße Hinweis auf eine getroffene Unternehmerentscheidung oder die Mitteilung bloßer wirtschaftlicher Motive reichen grundsätzlich nicht aus.