LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.11.2006
6 Sa 564/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 10.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2682/05

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei fehlerhafter Sozialauswahl - unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Vergleichbarkeit bei Beschäftigung gleich entlohnter Mitarbeiter auch in anderen Abteilungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.11.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 564/06

DRsp Nr. 2007/17843

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei fehlerhafter Sozialauswahl - unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Vergleichbarkeit bei Beschäftigung gleich entlohnter Mitarbeiter auch in anderen Abteilungen

Lassen weder die Stellungnahme gegenüber dem Betriebsrat noch die Ausführungen der Arbeitgeberin in der Berufungsbegründung erkennen, welche Mitarbeiter mit dem gekündigten Arbeitnehmer vergleichbar sind und rechtfertigt die Behauptung, alle betroffenen Mitarbeiter in den Ausbauhallen Fertigbäder seien der Lohngruppe 4 zugeordnet und auch in anderen Abteilungen Mitarbeiter in dieser Lohngruppe eingereiht, die Annahme, dass auch in anderen Abteilungen Mitarbeiter sind, mit denen der Arbeitnehmer vergleichbar im Sinne der Sozialauswahl ist, stellt sich die Beschränkung auf die Abteilung Ausbau von Fertigbädern als fehlerhaft dar und führt zur Unwirksamkeit der erklärten Kündigung.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger, der seit 1980 bei der Beklagten als Betriebshandwerker beschäftigt ist, wendet sich mit seiner Klage vom 25.11.2005 gegen eine ordentliche Kündigung der Beklagten, die mit Schreiben vom 21.11.2005 erklärt worden ist.