LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.12.2009
3 Sa 539/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 23.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2325/08

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei nur mittelbarer Betroffenheit durch Stilllegungs- und Verlagerungsmaßnahmen; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zum künftigen Beschäftigungsumfangs

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.12.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 539/09

DRsp Nr. 2010/6307

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei nur mittelbarer Betroffenheit durch Stilllegungs- und Verlagerungsmaßnahmen; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zum künftigen Beschäftigungsumfangs

Ist die Arbeitgeberin nach Maßgabe der im Interessenausgleich (nebst Anlagen) enthaltenen Regelungen die Selbstbindung eingegangen, den notwendigen Personalabbau so gering wie möglich zu gestalten, und ist der im Versand beschäftigte Arbeitnehmer von den Stilllegungs- und Verlagerungsmaßnahmen lediglich mittelbar betroffen, hat die Arbeitgeberin zur Frage der notwendigen Anpassung der Arbeitnehmerzahl an das bei Kündigungsausspruch (17.11.2008) für den Ablauf der Kündigungsfrist (31.05.2009) prognostizierte Beschäftigungsvolumen im Bereich des Versands in tatsächlicher Hinsicht näher vorzutragen.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 23.04.2009 - Az: 1 Ca 2325/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7650,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand: