LAG Düsseldorf - Urteil vom 02.12.2010
11 Sa 649/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 2 S. 4; BGB § 296 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 24.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2392/09

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei Umorganisation der Arbeitsabläufe; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zu bisher erbrachten Arbeiten der Ersatzkräfte mit ihren jeweiligen zeitlichen Anteilen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.12.2010 - Aktenzeichen 11 Sa 649/10

DRsp Nr. 2011/2686

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei Umorganisation der Arbeitsabläufe; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zu bisher erbrachten Arbeiten der Ersatzkräfte mit ihren jeweiligen zeitlichen Anteilen

1. Überträgt ein Arbeitgeber die bisher von einem Arbeitnehmer erbrachten Tätigkeiten im Rahmen einer Umorganisation von Arbeitsabläufen auf andere Arbeitnehmer mit der Folge des Wegfalls des Arbeitsplatzes des gekündigten Arbeitnehmers, hat der Arbeitgeber wegen der ihm nach § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG zur Begründung einer betriebsbedingten Kündigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG obliegenden Darlegungslast die von diesen Arbeitnehmern bisher erbrachten Arbeiten im Einzelnen mit ihren jeweiligen zeitlichen Anteilen darzulegen. 2. Diese Anforderung an die Darlegungslast des Arbeitgebers ist bei einer derartigen Umverteilung der Arbeit notwendig, um im Zeitpunkt des Kündigungszugangs die Prognose aufstellen zu können, dass es den von der Zuteilung der bisher dem gekündigten Arbeitnehmer obliegenden Arbeiten betroffenen Arbeitnehmern möglich ist, auf Dauer ihre vertraglich geschuldete regelmäßige Arbeitszeit einzuhalten und nicht darüber hinaus durch Leistung von Überstunden überobligationsmäßig arbeiten zu müssen (vgl. grundlegend BAG 17.06.1999 - 2 AZR 141/99 - EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 102).

Tenor