LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.11.2006
8 Sa 627/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1, 4 ; BGB § 119 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 11.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1167/05

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Fremdvergabe von Arbeiten - unsubstantiierte Anfechtung einer Befristungsabrede

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.11.2006 - Aktenzeichen 8 Sa 627/06

DRsp Nr. 2007/11736

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Fremdvergabe von Arbeiten - unsubstantiierte Anfechtung einer Befristungsabrede

1. Die Gerichte für Arbeitsachen sind gehalten, die konsequente Umsetzung der Organisationsentscheidung und deren Auswirkung auf die Beschäftigungslage zum Zeitpunkt des Zugangs der (betriebsbedingten) Kündigung zu überprüfen.2. Bei einer organisatorischen Rationalisierung durch Fremdvergabe von Arbeiten hat die Arbeitgeberin die Auswirkungen auf die Beschäftigungslage substantiiert im Einzelnen darzulegen und zu beweisen.3. Die Dringlichkeit der betriebsbedingten Gründe im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG steht im Mittelpunkt der Rechtsprüfung und macht die nachvollziehbare Darstellung der Unausweichlichkeit der unternehmerischen Entscheidung nötig; hierzu sind auch unter betriebswirtschaftlichen Aspekten ausreichende Gründe vorzutragen, welche die Arbeitgeberin gezwungen haben, genau zum Kündigungszeitpunkt mit den von ihr vorgesehenen Maßnahmen der Übertragung der Tätigkeit der Maschinenarbeiter auf Leihunternehmen zu reagieren.4. Bei einem Streit über die Dauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat derjenige die Befristungsdauer zu beweisen, der sich auf die frühere Vertragsbeendigung beruft; das gilt erst recht innerhalb einer erklärten Anfechtung.

Normenkette: