LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.08.2010
7 Sa 903/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3;
Fundstellen:
AuA 2011, 48
BB 2010, 2367
LAGE § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 87
LAGE § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 62
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 15.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 13740/09

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Organisationsentscheidung; fehlerhafte Sozialauswahl bei Vereinbarungen zum Sonderkündigungsschutz

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.08.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 903/10

DRsp Nr. 2011/6590

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Organisationsentscheidung; fehlerhafte Sozialauswahl bei Vereinbarungen zum Sonderkündigungsschutz

1. Die Einführung von Kurzarbeit kann dagegen sprechen, dass eine unternehmerische Entscheidung auf Dauer angelegt ist. 2. Die Vereinbarung der Unkündbarkeit gegen Verzicht auf vertragliche Rechte führt nicht zur Einschränkung der Sozialauswahl für solche Arbeitnehmer, die nicht verzichtet haben.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15. Januar 2010 - 6 Ca 13740/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung des Klägers sowie seine Weiterbeschäftigung während des Kündigungsschutzprozesses.