LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.08.2006
6 Sa 307/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1, 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 02.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1433/05

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei unsubstantiierter Darlegung fehlender Beschäftigungsmöglichkeit aufgrund Umsatzrückgangs

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.08.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 307/06

DRsp Nr. 2007/11754

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei unsubstantiierter Darlegung fehlender Beschäftigungsmöglichkeit aufgrund Umsatzrückgangs

Allein das Vorhaben, Kosten einzusparen, rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine ordentliche Kündigung, wenn die Vorgaben des § 1 KSchG zu beachten sind; danach muss der Arbeitgeber, der aus Umsatzrückgang Einnahmenverluste erleidet, darlegen, dass eine weitere Verwendung für die Arbeitskraft des betreffenden Arbeitnehmers nicht mehr gegeben ist.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1, 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Kündigung der Beklagten vom 31.05.2005 das Arbeitsverhältnis, welches auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 30.09.2003 (Bl. 17-20 d. A.) bestanden hat, unter Beachtung der Frist zum 30.06.2005 aufgelöst worden ist.

Die Klägerin hat ihre beim Arbeitsgericht am 20.06.2005 eingereichte Klage, soweit noch von Bedeutung für den vorliegenden Rechtsstreit, im Wesentlichen damit begründet,