LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.04.2006
11 Sa 906/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1, 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 04.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 704/05

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei unsubstantiierter Darlegung rückläufiger Auftragslage

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.04.2006 - Aktenzeichen 11 Sa 906/05

DRsp Nr. 2007/11758

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei unsubstantiierter Darlegung rückläufiger Auftragslage

1. Der Arbeitgeber ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass dringende betriebliche Erfordernisse die Kündigung bedingen.2. Dazu hat er die maßgeblichen Faktoren im Einzelnen so konkret vorzutragen, dass sie vom Arbeitnehmer mit Gegentatsachen bestritten werden können; durch schlagwortartige Formulierungen (etwa Auftragsmangel) genügt der Arbeitgeber seiner Darlegungslast nicht.3. Der Arbeitgeber hat auch seinen Berechnungsmodus so darzulegen, dass aus dem behaupteten Auftragsrückgang auf die Veränderung der behaupteten Beschäftigungsmöglichkeiten geschlossen werden kann.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1, 4 ;

Tatbestand:

Mit seiner am 18.3.2005 beim Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - eingegangenen Klage, wendet sich der Kläger gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung, die die Beklagten unter dem 24.02.2005, dem Kläger zugegangen am 25.02.1005, aus betriebsbedingten Gründen zum 30.04.2005 ausgesprochen hat.