LAG Niedersachsen - Urteil vom 10.02.2016
14 Sa 745/15
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; BetrVG § 102 Abs. 3; BetrVG § 102 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hameln, vom 09.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 36/15

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zum dauerhaften Rückgang des ArbeitsumfangsUnbegründeter Antrag auf Prozessbeschäftigung bei unzureichender Angabe von Gründen im Widerspruch des Betriebsrats

LAG Niedersachsen, Urteil vom 10.02.2016 - Aktenzeichen 14 Sa 745/15

DRsp Nr. 2016/16192

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zum dauerhaften Rückgang des Arbeitsumfangs Unbegründeter Antrag auf Prozessbeschäftigung bei unzureichender Angabe von Gründen im Widerspruch des Betriebsrats

Passt der Arbeitgeber im Fall eines Auftragsverlustes oder eines reduzierten Auftragsbestands die Anzahl der benötigten Arbeitnehmer unmittelbar an die verbliebene Arbeitsmenge an, kann sich daraus ein dringendes betriebliches Erfordernis zur Kündigung ergeben, wenn der Arbeitsanfall dauerhaft so zurückgegangen ist, dass zukünftig für einen oder mehrere Arbeitnehmer kein Bedürfnis für eine Weiterbeschäftigung mehr besteht. Eine unabhängig von den Vorgaben des § 102 Abs. 5 BetrVG bestehende Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer vorläufig bis zum Ablauf des rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens weiter zu beschäftigen, besteht nicht.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 09.07.2015 - 1 Ca 36/15 -teilweise abgeändert.

Die Klage wird hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsantrages abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾ zu tragen.

Die Revision wird nur im Hinblick auf den Weiterbeschäftigungsantrag zugelassen und im Übrigen nicht zugelassen.