LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.12.2009
19 Sa 1658/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 4; KSchG § 4 S. 1; KSchG § 5 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 11.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 12536/08

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zum Wegfall des Arbeitsplatzes nach Umverteilung des Arbeitsvolumens; rechtzeitige Klageerhebung per Telefax bei nicht auffindbarer Klageschrift

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.12.2009 - Aktenzeichen 19 Sa 1658/09

DRsp Nr. 2010/9923

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zum Wegfall des Arbeitsplatzes nach Umverteilung des Arbeitsvolumens; rechtzeitige Klageerhebung per Telefax bei nicht auffindbarer Klageschrift

1. Stimmen die Statusberichte des sendenden und des empfangenden Faxgerätes überein und hat das (empfangende) Faxgerät des Gerichtes einen fehlerfreien Empfang protokolliert, kann daraus nach Lage des Einzelfalles auf den Zugang der im Original vorliegenden Klageschrift rückgeschlossen werden, auch wenn das Fax nicht mehr auffindbar ist. 2. Einzelfallentscheidung zur Darlegungslast des Arbeitgebers bei einer betriebsbedingten Kündigung zur Personalreduzierung nach Umverteilung des Arbeitsvolumens auf andere Mitarbeiter.

1. Zur Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung hat die grundsätzlich darlegungsbelastete Arbeitgeberin (§ 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG) nachvollziehbar und durch konkrete Darlegungen vorzutragen, welche Organisationsänderung sie mit innerbetrieblichen Maßnahmen vorgenommen hat und wie diese im Einzelnen durchgeführt worden sind oder zukünftig durchgeführt werden sollen; abstrakte, schlagwortartige Umschreibungen reichen dazu nicht aus.