LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.11.2012
11 Sa 181/12
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 14.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 7/12

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei unzureichenden Darlegungen des Kündigungssachverhalts gegenüber dem Betriebsrat

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.11.2012 - Aktenzeichen 11 Sa 181/12

DRsp Nr. 2013/6125

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei unzureichenden Darlegungen des Kündigungssachverhalts gegenüber dem Betriebsrat

1. Eine Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nicht nur dann unwirksam, wenn die Arbeitgeberin gekündigt hat, ohne den Betriebsrat überhaupt zu beteiligen, sondern auch dann, wenn sie ihn nicht richtig beteiligt hat, insbesondere ihrer Unterrichtungspflicht nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nicht ausreichend nachgekommen ist. 2. Legt die Arbeitgeberin in ihrem Anhörungsschreiben nicht hinreichend dar, welchen Bezug ihre Unternehmerentscheidung gerade auf den Arbeitsplatz oder das Arbeitsverhältnis des gekündigten Arbeitnehmers hat, beschreibt sie den für die Kündigung maßgebenden Sachverhalt nicht ausreichend genau und umfassend und hört damit den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 102 Abs. 1 BetrVG an.

Tenor

1.)

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.03.2012 - 1 Ca 7/12 - wird zurückgewiesen.

2.)

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3.)

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.