LAG Köln - Urteil vom 17.08.2007
11 Sa 592/07
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2007, 444
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 09.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 715/07

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei Weiterbeschäftigungsmöglichkeit - anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit auch auf Saisonarbeitsplätzen - Weiterbeschäftigung aufgrund Änderungskündigung auch bei Freistellung während der Kündigungsfrist

LAG Köln, Urteil vom 17.08.2007 - Aktenzeichen 11 Sa 592/07

DRsp Nr. 2008/1762

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei Weiterbeschäftigungsmöglichkeit - anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit auch auf Saisonarbeitsplätzen - Weiterbeschäftigung aufgrund Änderungskündigung auch bei Freistellung während der Kündigungsfrist

»1. Eine Kündigung, die der Arbeitgeber wegen Wegfalls der bisherigen Beschäftigungsmöglichkeiten ausspricht, ist nicht durch ein dringendes betriebliches Erfordernis "bedingt", wenn der Arbeitnehmer anderweitig beschäftigt werden kann.2. Bei der Prüfung einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit sind auch sog. Saisonarbeitsplätze einzubeziehen, die der Arbeitgeber im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausspruch der Kündigung an Saisonkräfte auf der Grundlage von befristeten Arbeitsverträgen vergibt, sofern deren Dauer nicht unerheblich über das Ende der vom Arbeitgeber einzuhaltenden Kündigungsfrist hinausgeht. Ggf. ist der Arbeitgeber in dem Fall nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gehalten, anstelle einer Beendigungskündigung eine auf nachträgliche Befristung des zunächst auf unbestimmte Zeit eingegangenen Arbeitsverhältnisses abzielende Änderungskündigung auszusprechen.