LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.10.2006
4 Sa 615/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1, 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 27.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2053/05

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung einer Kantinenfrau bei unbewiesener Stilllegungsentscheidung zum Kündigungszeitpunkt

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.10.2006 - Aktenzeichen 4 Sa 615/06

DRsp Nr. 2007/11747

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung einer Kantinenfrau bei unbewiesener Stilllegungsentscheidung zum Kündigungszeitpunkt

1. Die Arbeitgeberin trägt die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass im Kündigungszeitpunkt eine endgültige Stilllegungsentscheidung bereits gefallen war und diese greifbare Formen angenommen hat.2. Wie sich die Verhältnisse nach Ausspruch der Kündigung entwickelt haben, ist für die Beurteilung der betriebsbedingt ausgesprochenen Kündigung nicht maßgeblich; insbesondere kommt es nicht darauf an, ob anschließend tatsächlich eine Betriebsnachfolge stattgefunden hat oder der Betrieb stillgelegt wurde, weil die Teilfunktionen der Kantine lediglich im Wege der Funktionsnachfolge von einem Dritten weitergeführt wurden.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1, 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die soziale Rechtfertigung einer betriebsbedingt ausgesprochenen Arbeitgeberkündigung. Die Klägerin ist am 07.04.1952 geboren. Sie ist seit dem 24.10.1977 bei der Beklagten als Kantinenfrau zu einem zuletzt bezogenen Bruttomonatsverdienst von 1.696,00 EUR beschäftigt. Dort war sie zuletzt einzige Beschäftigte und für alle in der Kantine anfallenden Tätigkeiten wie den Ein- und Verkauf von Speisen und Getränken, sämtlichen Bestellungen, Abrechnungen, Reinigungs- und Spülarbeiten zuständig.