LAG Niedersachsen - Urteil vom 25.04.2006
13 Sa 1795/05
Normen:
MVG (Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über Mitarbeitervertretungen) § 39 Abs. 1, 3 § 42 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hildesheim - 3 Ca 417/04 - 08.09.2005,

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung einer kirchlichen Angestellten bei unbegründeter Verkürzung der Stellungnahmefrist im Mitbestimmungsverfahren

LAG Niedersachsen, Urteil vom 25.04.2006 - Aktenzeichen 13 Sa 1795/05

DRsp Nr. 2007/1072

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung einer kirchlichen Angestellten bei unbegründeter Verkürzung der Stellungnahmefrist im Mitbestimmungsverfahren

»Wird im Mitbestimmungsverfahren zur ordentlichen Kündigung die Frist zur Stellungnahme abgekürzt, ohne dass ein dringender Fall vorliegt, gibt die Mitarbeitervertretung keine Stellungnahme ab, gilt die Zustimmung zur Kündigung nicht als erteilt. Diese Rechtsfolge tritt auch ein, wenn die Mitarbeitervertretung die Abkürzung der Frist nicht gerügt hat.«

Normenkette:

MVG (Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über Mitarbeitervertretungen) § 39 Abs. 1, 3 § 42 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung vom 17.08.2004 zum 31.12.2004. Außerdem macht sie Annahmeverzugsansprüche für die Monate Januar bis Juli 2005 geltend und beantragt vorläufige Weiterbeschäftigung. Die Parteien streiten unter anderem darüber, ob die erforderliche Zustimmung der Mitarbeitervertretung zur Kündigung vorliegt.