LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.12.2006
8 Sa 715/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1, 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 28.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 230/06

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung eines Distriktleiters - zumutbare Änderungskündigung vor Beendigungskündigung trotz Verschlechterung der Arbeitsbedingungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.12.2006 - Aktenzeichen 8 Sa 715/06

DRsp Nr. 2007/11730

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung eines Distriktleiters - zumutbare Änderungskündigung vor Beendigungskündigung trotz Verschlechterung der Arbeitsbedingungen

1. Hat der Arbeitgeber eine objektiv mögliche und für den Arbeitnehmer zumutbare Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz, ist es ihm Arbeitgeber zumutbar, vor einer Beendigungskündigung eine Änderungskündigung auszusprechen.2. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Vorfeld einer Kündigung ein Weiterbeschäftigungsangebot unterbreitet und der Arbeitnehmer dies abgelehnt hat; grundsätzlich hat nämlich der Arbeitnehmer selbst zu entscheiden, ob er eine Weiterbeschäftigung unter möglicherweise erheblich verschlechterten Arbeitsbedingungen für zumutbar hält oder nicht.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1, 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer durch den Insolvenzverwalter erklärten ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.

Der 44 Jahre alte Kläger, der verheiratet und einem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet ist, wurde seit 01.01.2001 bei der Firma V. als Distriktleiter mit einem monatlichen Bruttogehalt von 7.900,- EUR beschäftigt.