LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 09.03.2016
6 Sa 415/15
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 12.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 18 b/15

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung eines Entwicklungsingenieurs bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Schließung des Unternehmensbereichs Forschung und Entwicklung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.03.2016 - Aktenzeichen 6 Sa 415/15

DRsp Nr. 2016/9983

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung eines Entwicklungsingenieurs bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Schließung des Unternehmensbereichs Forschung und Entwicklung

Anforderungen an die Darlegungslast des Arbeitgebers bei Kündigung wegen einer nahe am Kündigungsentschluss liegenden Organisationsentscheidung (Stellenstreichung).

1. Dringende betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 KSchG können sich aus innerbetrieblichen oder außerbetrieblichen Gründen ergeben; innerbetriebliche Gründe liegen vor, wenn sich die Arbeitgeberin zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt. 2. Sind die Organisationsentscheidung der Arbeitgeberin und ihr Kündigungsentschluss praktisch deckungsgleich, kann die ansonsten berechtigte Vermutung, dass die unternehmerische Entscheidung aus sachlichen Gründen erfolgt ist, nicht unbesehen greifen; da die Kündigung nach dem Gesetz an das Vorliegen von Gründen gebunden ist, die außerhalb ihrer selbst liegen, muss die Arbeitgeberin in diesen Fällen ihre Entscheidung hinsichtlich der organisatorischen Durchführbarkeit und zeitlichen Nachhaltigkeit verdeutlichen.