LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.02.2018
11 Sa 159/17
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 3. Alt.; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1 Hs. 1-2; ZPO § 138 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 4610/16

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung eines Garten- und Friedhofsarbeiters einer Kirchengemeinde bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zum Wegfall des Beschäftigungsbedarfs und unzureichender Auskunft zu den in die Sozialauswahl einzubeziehenden BeschäftigtenUmfang der gerichtlichen Prüfung von gestaltenden und selbstbindenden Unternehmensentscheidung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.02.2018 - Aktenzeichen 11 Sa 159/17

DRsp Nr. 2018/10745

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung eines Garten- und Friedhofsarbeiters einer Kirchengemeinde bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zum Wegfall des Beschäftigungsbedarfs und unzureichender Auskunft zu den in die Sozialauswahl einzubeziehenden Beschäftigten Umfang der gerichtlichen Prüfung von gestaltenden und selbstbindenden Unternehmensentscheidung

1. Betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 KSchG können sich aus innerbetrieblichen Umständen (Unternehmensentscheidungen wie etwa Rationalisierungsmaßnahmen, Umstellung oder Einschränkung der Produktion) oder durch außerbetriebliche Gründe (wie etwa Auftragsmangel oder Umsatzrückgang) ergeben. Diese betrieblichen Erfordernisse müssen "dringend" sein und eine Kündigung im Interesse des Betriebes notwendig machen. 2. Das Gericht hat zu prüfen, ob eine kündigungsbegründende Unternehmensentscheidung vorliegt und ob es sich um eine gestaltende oder um eine selbstbindende Entscheidung handelt. Dabei gelten unterschiedliche Kontrollmaßstäbe.