LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.12.2005
5 Sa 645/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ; MAVO (Mitarbeitervertretungsordnung im Bistum Trier) § 30 Abs. 1 Satz 2 (a.F.) § 34 Abs. 1 Satz 2 (n.F.) ; BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 25.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 744/05

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung eines stellvertretenden Pflegedirektors im Bistum Trier - kollektiv-rechtlicher Beschränkung der Kündigungsbegründung bei unvollständigen Mitteilungen an Mitarbeitervertretung - Darlegungslast des Arbeitgebers bei Abbau nur eines Arbeitsplatzes

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.12.2005 - Aktenzeichen 5 Sa 645/05

DRsp Nr. 2006/28064

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung eines stellvertretenden Pflegedirektors im Bistum Trier - kollektiv-rechtlicher Beschränkung der Kündigungsbegründung bei unvollständigen Mitteilungen an Mitarbeitervertretung - Darlegungslast des Arbeitgebers bei Abbau nur eines Arbeitsplatzes

1. Der Arbeitgeber kann sich im Kündigungsschutzprozess nicht auf Kündigungsgründe oder auf die für einen Kündigungssachverhalt wesentlichen Umstände berufen, die er dem Betriebsrat oder dem Personalrat nicht mitgeteilt hat; entsprechendes gilt bei Mitteilungen gegenüber einer Mitarbeitervertretung.2. Ist von der Entscheidung des Arbeitgebers, den Personalbestand um einen Arbeitsplatz abzubauen, ausschließlich ein Arbeitnehmer betroffen, reduziert sich die unternehmerische Entscheidung zum Personal- oder Stellenabbau praktisch auf den Kündigungsentschluss; ein plausibles unternehmerisches Konzept, das zu einem Wegfall des Arbeitsplatzes führt, gehört zu dem für den betriebsbedingten Kündigungsgrund wesentlichen Sachverhalt und ist deswegen dem Betriebsrat (§ 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) oder der Mitarbeitervertretung (§ 30 Abs. 1 Satz 2 MAVO a.F. = § 34 Abs. 1 Satz 2 MAVO n. F.) darzulegen.