LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 02.04.2014
15 Sa 273/14
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; BGB § 613a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 10.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 10313/13

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsstilllegung bei laufenden Verhandlungen über Betriebsveräußerung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.04.2014 - Aktenzeichen 15 Sa 273/14

DRsp Nr. 2014/12908

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsstilllegung bei laufenden Verhandlungen über Betriebsveräußerung

1. Betriebsstilllegung und Betriebsveräußerungen schließen sich systematisch aus. Gleiches gilt daher auch für geplante Maßnahmen. 2. An dem erforderlichen endgültigen Entschluss zur Betriebsstilllegung fehlt es, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung noch in Verhandlungen über eine Veräußerung des Betriebes steht. 3. Gleiches gilt, wenn für derartige Verhandlungen noch ein Unternehmensberater engagiert wird und potenzielle Investoren noch durch den Betrieb geführt werden.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus (Kammern Senftenberg) vom 10.10.2013 - 12 Ca 10313/13 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29.04.2013 nicht aufgelöst worden ist.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 30 % und die Beklagte zu 70 % zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; BGB § 613a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand: