LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.12.2015
15 Sa 1110/15
Normen:
KSchG § 17 Abs. 2 S. 2; KSchG § 17 Abs. 3; BGB § 134; BetrVG § 111 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 21.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 38 Ca 2212/15

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsstilllegung bei unzureichender Beratung im Rahmen einer MassenentlassungBerücksichtigung von Unwirksamkeitsgründen einer Kündigung von Amts wegen

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.12.2015 - Aktenzeichen 15 Sa 1110/15

DRsp Nr. 2016/6172

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsstilllegung bei unzureichender Beratung im Rahmen einer Massenentlassung Berücksichtigung von Unwirksamkeitsgründen einer Kündigung von Amts wegen

1. Unwirksamkeitsgründe einer Kündigung sind unabhängig von einer Rüge des Arbeitnehmers auch von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn sie sich aus einem Vortrag des Arbeitgebers oder eingereichten Unterlagen ergeben. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsgericht zuvor einen Hinweis nach § 6 KSchG gegeben hat. 2. Verhandlungen in der Einigungsstelle gemäß § 111 S. 1 BetrVG sind keine Beratungen im Sinne von § 17 Abs. 2 S. 2 KSchG.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 21.05.2015 - 38 Ca 2212/15 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten nicht aufgrund der Kündigung vom 9. Februar 2015 mit Ablauf des 30. Juni 2015 geendet hat.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

III. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 17 Abs. 2 S. 2; KSchG § 17 Abs. 3; BGB § 134; BetrVG § 111 S. 1;

Tatbestand: