LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.12.2015
15 Sa 1213/15
Normen:
KSchG § 17 Abs. 2 S. 2; KSchG § 17 Abs. 3; BGB § 134; BetrVG § 111 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 26.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 2059/15

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsstilllegung bei unzureichender Beratung im Rahmen einer MassenentlassungBerücksichtigung von Unwirksamkeitsgründen einer Kündigung von Amts wegen

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.12.2015 - Aktenzeichen 15 Sa 1213/15

DRsp Nr. 2016/6173

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsstilllegung bei unzureichender Beratung im Rahmen einer Massenentlassung Berücksichtigung von Unwirksamkeitsgründen einer Kündigung von Amts wegen

1. Unwirksamkeitsgründe einer Kündigung sind unabhängig von einer Rüge des Arbeitnehmers auch von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn sie sich aus einem Vortrag des Arbeitgebers oder eingereichten Unterlagen ergeben. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsgericht zuvor einen Hinweis nach § 6 KSchG gegeben hat. 2. Verhandlungen in der Einigungsstelle gemäß § 111 S. 1 BetrVG sind keine Beratungen im Sinne von § 17 Abs. 2 S. 2 KSchG.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26.06.2015 - 28 Ca 2059/15 - teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung mit Schreiben vom 29. Januar 2015 aufgelöst worden ist.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen.

V. Die Revision wird nur für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 17 Abs. 2 S. 2; KSchG § 17 Abs. 3; BGB § 134; BetrVG § 111 S. 1;

Tatbestand: