LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.12.2015
15 Sa 1321/15
Normen:
KSchG § 17 Abs. 2 S. 2; KSchG § 17 Abs. 3; BGB § 134; BetrVG § 111 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 03.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 1706/15

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsstilllegung bei unzureichender Beratung im Rahmen einer MassenentlassungBerücksichtigung von Unwirksamkeitsgründen einer Kündigung von Amts wegen

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.12.2015 - Aktenzeichen 15 Sa 1321/15

DRsp Nr. 2016/6174

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsstilllegung bei unzureichender Beratung im Rahmen einer Massenentlassung Berücksichtigung von Unwirksamkeitsgründen einer Kündigung von Amts wegen

1. Unwirksamkeitsgründe einer Kündigung sind unabhängig von einer Rüge des Arbeitnehmers auch von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn sie sich aus einem Vortrag des Arbeitgebers oder eingereichten Unterlagen ergeben. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsgericht zuvor einen Hinweis nach § 6 KSchG gegeben hat. 2. Verhandlungen in der Einigungsstelle gemäß § 111 S. 1 BetrVG sind keine Beratungen im Sinne von § 17 Abs. 2 S. 2 KSchG.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 3. Juni 2015 - 27 Ca 1706/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 17 Abs. 2 S. 2; KSchG § 17 Abs. 3; BGB § 134; BetrVG § 111 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen einer 1. Kündigungswelle in zahlreichen Parallelverfahren vorliegend nur noch darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung wegen einer behaupteten Betriebsstilllegung sein Ende gefunden hat.