LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.08.2006
7 Sa 1007/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1, 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 06.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 552/05

Unwirksame betriebsbedingte und krankheitsbedingte Kündigung bei widersprüchlichen Darlegungen der Arbeitgeberin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.08.2006 - Aktenzeichen 7 Sa 1007/05

DRsp Nr. 2007/11753

Unwirksame betriebsbedingte und krankheitsbedingte Kündigung bei widersprüchlichen Darlegungen der Arbeitgeberin

Die Arbeitgeberin widerspricht sich selbst, wenn sie auf der einen Seite behauptet, der Arbeitsplatz des Klägers sei wegen Auftragsrückgangs vollumfänglich weggefallen, andererseits im Rahmen der Darstellung der personenbedingten Gründe im Einzelnen behauptet, durch die krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers und sein Fernbleiben von der Arbeit seien betriebliche Ablaufstörungen eingetreten; warum dies bei einem behaupteten Wegfall des Beschäftigungsbedarfs gegeben sein soll, ist schlicht nicht nachvollziehbar.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1, 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung sein Ende gefunden hat.

Der Kläger ist seit dem 05.04.2000 bei der Beklagten als Monteur zu einem Bruttogehalt von 2.000,00 EUR beschäftigt.

Die Beklagte beschäftigt ca. 250 Arbeitnehmer. Mit Schreiben vom 25.02.2005, hinsichtlich dessen Inhalts auf Blatt 8 der Akte Bezug genommen wird, hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger aus betriebs- und personenbedingten Gründen 31.03.2005 gekündigt.